Ratgeber Rechnungsstellung

Rechnung mit Excel- oder Word-Vorlage oder doch ein Rechnungsprogramm?

Eine Rechnungsvorlage in Excel oder Word kostet nichts und ist schnell angepasst. Ob sie ausreicht, entscheiden drei Regelwerke: die Pflichtangaben des Umsatzsteuergesetzes, die Aufbewahrungsregeln der GoBD und die E-Rechnungspflicht, die für Rechnungen zwischen Unternehmen schrittweise bis 2028 greift. Wir zitieren die maßgeblichen Stellen im Wortlaut.

Normtexte im Wortlaut Rechtsstand geprüft am 08.10.2026 Keine Steuer- oder Rechtsberatung

Die kurze Antwort

  • Erlaubt ist eine Vorlage weiterhin, solange die Rechnung alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält, die Rechnungsnummer fortlaufend und einmalig vergeben wird und die Rechnung acht Jahre unveränderbar aufbewahrt wird.
  • Für Rechnungen an andere Unternehmen im Inland reicht eine Vorlage nicht mehr, sobald die Übergangsfrist für deinen Betrieb endet: Ende 2026, bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz Ende 2027. Danach ist eine E-Rechnung in einem strukturierten Format nötig, und die erzeugen Excel und Word nicht.
  • Die Ablage ist der zweite Haken: Laut GoBD erfüllt das Speichern in einem normalen Dateisystem die geforderte Unveränderbarkeit regelmäßig nicht.
  • Weiter möglich bleibt die Vorlage für Kleinunternehmer (§ 34a UStDV), für Rechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV) und für Rechnungen an Privatkunden.
  • Ein Rechnungsprogramm muss nichts kosten: Neun Programme haben dauerhaft kostenlose Tarife, fünf davon mit E-Rechnung.

Was auf jeder Rechnung stehen muss

§ 14 Abs. 4 UStG zählt die Angaben auf, die eine Rechnung enthalten muss. Eine Vorlage kann jede davon abbilden; der Unterschied zum Programm liegt darin, wer für Richtigkeit und Vollständigkeit sorgt.

Pflichtangabe (§ 14 Abs. 4 UStG)In der Excel- oder Word-VorlageIm Rechnungsprogramm
Nr. 1: vollständiger Name und Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfängervon Hand je Rechnungaus den Kundenstammdaten
Nr. 2: Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmersfest in der Vorlagefest im Profil
Nr. 3: Ausstellungsdatumvon Handautomatisch
Nr. 4: fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummervon Hand, Dubletten möglichautomatisch vergeben
Nr. 5: Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistungvon Handaus Artikel- oder Leistungsliste
Nr. 6: Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungleicht vergessenPflichtfeld
Nr. 7 und 8: Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine SteuerbefreiungFormeln, die bei Kopien brechen könnenberechnet je Position
Nr. 9 und 10: Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Empfängers (bei bestimmten Grundstücksleistungen), Angabe „Gutschrift“nur, wenn du daran denkstje nach Programm als Textbaustein

Kurzfassung der zehn Nummern; maßgeblich ist der Gesetzestext. Für Rechnungen bis 250 € gelten nach § 33 UStDV, für Kleinunternehmer nach § 34a UStDV verringerte Pflichtangaben.

Die Rechnungsnummer im Wortlaut

„eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)“
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG, www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

Das Gesetz verlangt also zweierlei: Die Nummer muss fortlaufend sein, und sie darf nur ein einziges Mal vergeben werden. Mehrere Zahlenreihen, etwa getrennt nach Jahr oder Geschäftsbereich, sind ausdrücklich zulässig. Bei einer Vorlage, die für jede Rechnung kopiert wird, hängt beides an deiner Sorgfalt; zwei Rechnungen mit derselben Nummer entstehen schnell, wenn eine ältere Datei als Ausgangspunkt dient. Ein Rechnungsprogramm vergibt die Nummer selbst und verhindert Doppelungen.

Wie die verringerten Pflichtangaben für Kleinunternehmer konkret aussehen, zeigt unser Muster unter Kleinunternehmer-Rechnung schreiben.

E-Rechnungspflicht: warum eine PDF aus Word bald nicht mehr genügt

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet seit 2025 zwei Arten von Rechnungen. Entscheidend ist nicht, ob eine Rechnung elektronisch verschickt wird, sondern ob sie in einem strukturierten Format vorliegt:

„Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.“
§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG, www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

Das strukturierte Format muss nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen oder sich verlustfrei in ein solches Format übertragen lassen. In der Praxis sind das XRechnung und ZUGFeRD ab dem Profil EN 16931. Eine PDF-Datei, die du aus Word oder Excel exportierst, ist dagegen eine sonstige Rechnung, auch wenn sie per E-Mail verschickt wird.

Für Leistungen an andere Unternehmen, die wie du im Inland ansässig sind, schreibt § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG die E-Rechnung vor. Die Übergangsregeln in § 27 Abs. 38 UStG strecken die Umstellung:

Leistung ausgeführtSonstige Rechnung (Papier, PDF) noch zulässig?
2025 und 2026ja, bis 31.12.2026; als PDF nur mit Zustimmung des Empfängers
2027nur, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug (oder bei EDI-Verfahren mit Zustimmung)
ab 2028nein, für Rechnungen an inländische Unternehmen gilt die E-Rechnung ohne Übergang

Vereinfachte Darstellung von § 27 Abs. 38 UStG. Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen gilt bereits seit 2025.

Ausgenommen bleiben Kleinunternehmer, deren Rechnung nach § 34a Satz 4 UStDV „immer als sonstige Rechnung“ übermittelt werden kann, Rechnungen bis 250 € nach § 33 UStDV sowie Rechnungen an Privatkunden. Alle Fristen und Ausnahmen mit Erläuterung stehen unter E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028; welche Programme E-Rechnungen erzeugen, zeigt der Rechnungsprogramm-Vergleich.

Aufbewahrung und GoBD: der unterschätzte Teil

Eine Rechnung zu schreiben ist nur die halbe Arbeit. Das Umsatzsteuergesetz verlangt, auch die eigenen Rechnungen aufzuheben:

„Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, acht Jahre aufzubewahren.“
§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG, www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14b.html

Wie diese Aufbewahrung bei elektronisch erstellten Rechnungen aussehen muss, regeln die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form (GoBD), ein BMF-Schreiben, das die Finanzverwaltung bindet. Sie enthalten ein Beispiel, das genau die Word-Vorlage beschreibt: Ein Unternehmer schreibt seine Rechnungen mit einem Textverarbeitungsprogramm, druckt sie aus und überschreibt die Vorlage mit der nächsten Rechnung. Dazu heißt es:

„Es ist in diesem Fall nicht zu beanstanden, wenn das Doppel des versendeten Schreibens in diesem Fall nur als Papierdokument aufbewahrt wird. Werden die abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe jedoch tatsächlich in elektronischer Form aufbewahrt (z. B. im File-System oder einem DMS-System), so ist eine ausschließliche Aufbewahrung in Papierform nicht mehr zulässig.“
GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019, Rz. 120 (Beispiel 9), www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Aussenpruefung/2019-11-28-GoBD-1.pdf

Wer seine Word- oder Excel-Rechnungen als Datei aufhebt, und das tut fast jeder, muss sie also elektronisch und unveränderbar aufbewahren. Ein Ordner auf der Festplatte erfüllt das nach Rz. 110 der GoBD „regelmäßig nicht“, solange keine zusätzlichen Maßnahmen wie Schreibschutz, Protokollierung oder Versionierung die Unveränderbarkeit gewährleisten. Hinzu kommt § 146 Abs. 4 AO, wonach eine Aufzeichnung nicht so verändert werden darf, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist; eine Excel-Datei lässt sich aber jederzeit spurlos überschreiben.

Für Rechnungsprogramme hat das BMF die Regeln im Juli 2025 ausdrücklich angepasst:

„Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms muss unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen keine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung (z. B. in Form einer PDF-Datei oder des PDF-Teils eines hybriden Rechnungsformats) ab Erstellung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, wenn jederzeit auf Anforderung ein inhaltlich identisches Mehrstück der Ausgangsrechnung erstellt werden kann.“
GoBD Rz. 76, gefasst durch BMF-Schreiben vom 14.07.2025, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2025-07-14-GoBD-2-aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Zu den vorgenannten Voraussetzungen zählen unter anderem historisierte Stammdaten und eine unveränderbare, maschinell auswertbare Aufbewahrung der Programmdaten. Ein Rechnungsprogramm mit Archivfunktion nimmt dir diese Organisation ab; bei einer Vorlage musst du sie selbst herstellen. Für kleine Betriebe mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung, deren Umsatz unter der Vorjahresgrenze des § 19 UStG liegt, sehen die GoBD seit 2024 vor, die Anforderungen „regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten“ (Rz. 15). Eine Befreiung ist das nicht.

Vorlage und Rechnungsprogramm im direkten Vergleich

KriteriumExcel- oder Word-VorlageRechnungsprogramm
Kostenkeine zusätzlichen0 € im Gratis-Tarif, sonst ab 6 € im Monat (BillingEngine Basic, jährlich)
Pflichtangabenvon Hand, fehleranfälligPflichtfelder und Stammdaten
Rechnungsnummervon Hand fortzuschreibenautomatisch fortlaufend und einmalig
E-Rechnung (XRechnung, ZUGFeRD)nicht möglichbei den meisten Programmen enthalten
Unveränderbare Ablage nach GoBDselbst zu organisierenArchiv beim Anbieter (bei Cloud-Programmen)
Offene Posten und Mahnungeneigene ListeZahlungsstatus, Erinnerungen, teils Mahnstufen
Übergabe an den SteuerberaterDateien sammelnhäufig DATEV-Export

Programmangaben nach unserem Vergleich, Stand Oktober 2026, Preise ohne Gewähr.

Die Vorlage bleibt eine vertretbare Lösung, wenn du Kleinunternehmer bist, überwiegend Privatkunden hast oder nur vereinzelt Rechnungen schreibst und diese auf Papier versendest und aufbewahrst. Sobald Geschäftskunden eine E-Rechnung erwarten oder du deine Rechnungen digital ablegst, spricht fast alles für ein Programm.

Kostenlose Programme als Ersatz für die Vorlage

Der Umstieg muss nichts kosten. Im Gratis-Tarif E-Rechnungen erzeugen sevDesk (bis 3 im Monat, Testnote 4,8/5), BillingEngine (3 im Monat, Testnote 4,3/5), easybill (50 Dokumente, 3 Kontakte) und SumUp Rechnungen (4 laut Tabelle); für eine einzelne E-Rechnung ohne Anmeldung gibt es den Editor von Fakturen. Alle Grenzen stehen unter kostenlose Rechnungsprogramme.

sevDesk kostenlos nutzen → (Anzeige)BillingEngine Free nutzen → (Anzeige)
Quellen (gelesen am 08.10.2026)

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand 08.10.2026; Programmangaben und Preise Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Links mit dem Zusatz (Anzeige) sind Partnerlinks.

Häufige Fragen zu Rechnungsvorlagen und Rechnungsprogrammen

Ja. Das Umsatzsteuergesetz schreibt kein bestimmtes Programm vor. Die Rechnung muss die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, eine fortlaufende und einmalig vergebene Nummer tragen und acht Jahre aufbewahrt werden. Für Rechnungen an inländische Unternehmen ist nach den Übergangsfristen allerdings eine E-Rechnung nötig, die Excel und Word nicht erzeugen.
Nein. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG), etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Eine PDF-Datei ist eine sonstige Rechnung.
Für Leistungen ab 2027 nur noch, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug, und für Leistungen ab 2028 gar nicht mehr (§ 27 Abs. 38 UStG). Eine PDF statt Papier setzt schon heute die Zustimmung des Empfängers voraus.
Für das Ausstellen nicht: Nach § 34a UStDV kann eine Kleinunternehmer-Rechnung immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also auch als PDF aus einer Vorlage. E-Rechnungen empfangen können müssen auch Kleinunternehmer.
Elektronisch gespeicherte Rechnungen müssen unveränderbar aufbewahrt werden. Die GoBD halten fest, dass die Ablage in einem Dateisystem das regelmäßig nicht erfüllt, solange keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden (Rz. 110). Möglich sind etwa ein Archivsystem mit Schreibschutz und Protokollierung; einfacher ist ein Rechnungsprogramm mit Archiv.
Ja. sevDesk, BillingEngine, easybill und SumUp bieten dauerhaft kostenlose Tarife mit E-Rechnung, jeweils mit Mengengrenzen. Alle Gratis-Tarife im Vergleich

Fazit: Die Vorlage hat ein Ablaufdatum

Für Kleinunternehmer und Privatkundengeschäft bleibt eine sauber geführte Vorlage zulässig. Wer an Unternehmen in Deutschland abrechnet, braucht spätestens nach den Übergangsfristen ein Programm, das E-Rechnungen erzeugt und GoBD-konform archiviert.

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