Nächste Stufe: 01.01.2027

E-Rechnung Pflicht:
Alle Fristen 2025–2028 im Überblick

Die E-Rechnungspflicht kommt in Stufen: Empfangen musst du schon seit 2025, das Ausstellen wird ab 2027 bzw. 2028 Pflicht. Hier findest du alle Fristen, die 800.000-€-Grenze, sämtliche Ausnahmen – und was du jetzt konkret tun solltest.

Stand: 04.08.2026 Rechtsgrundlagen geprüft (UStG, UStDV, BMF) Auch als offener Datensatz

Auf einen Blick – die drei Stufen der E-Rechnungspflicht

Seit 01.01.2025
Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können
Ab 01.01.2027
Ausstellungspflicht bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
Ab 01.01.2028
Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze
Dauerhaft befreit
Kleinunternehmer (§ 19 UStG) müssen nie ausstellen, nur empfangen

Der Stufenplan: Wer muss ab wann?

Die E-Rechnungspflicht wurde mit dem Wachstumschancengesetz (März 2024) im Umsatzsteuergesetz verankert und tritt in Stufen in Kraft. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Empfangen (Pflicht ohne Übergangsfrist seit 2025) und Ausstellen (Pflicht mit Übergangsfristen bis 2027/2028):

Stichtag Regelung Wen betrifft es?
Seit 01.01.2025 Empfangspflicht: E-Rechnungen müssen angenommen, gelesen und unverändert archiviert werden können. Laut BMF genügt dafür ein E-Mail-Postfach. Alle inländischen Unternehmen – auch Kleinunternehmer, Vermieter mit Option zur Umsatzsteuer und Vereine mit Unternehmensteil
Bis 31.12.2026 Übergangsregelung: Versand weiterhin als Papier- oder (mit Zustimmung des Empfängers) PDF-Rechnung erlaubt Alle Unternehmen
Ab 01.01.2027 Ausstellungspflicht Stufe 1: E-Rechnungen müssen bei inländischen B2B-Umsätzen ausgestellt werden Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr (2026)
Bis 31.12.2027 Verlängerte Übergangsregelung: Papier/PDF (mit Zustimmung) weiter erlaubt; auch EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung übergangsweise zulässig Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz; EDI-Nutzer
Ab 01.01.2028 Ausstellungspflicht Stufe 2: E-Rechnung wird für alle inländischen B2B-Umsätze verpflichtend – alle Übergangsregelungen enden Alle Unternehmen (außer Kleinunternehmer, siehe Ausnahmen)

Rechtsgrundlagen: § 14 UStG (Wachstumschancengesetz), § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregelungen). Diese Tabelle gibt es auch als offenen, maschinenlesbaren Datensatz (CC BY 4.0).

Die 800.000-€-Grenze richtig verstehen

Für die erste Stufe der Ausstellungspflicht ab 2027 zählt der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG des Vorjahres – also dein Gesamtumsatz des Jahres 2026. Drei häufige Missverständnisse:

  • Umsatz, nicht Gewinn: Maßgeblich ist der steuerbare Gesamtumsatz, nicht das, was nach Kosten übrig bleibt.
  • Gesamtumsatz, nicht nur B2B: Auch Umsätze mit Privatkunden zählen für die Grenze mit – nur die Ausstellungspflicht selbst gilt dann ausschließlich für die B2B-Rechnungen.
  • Unter der Grenze heißt nicht befreit: Wer 2026 unter 800.000 € bleibt, bekommt nur ein Jahr Aufschub – ab dem 01.01.2028 gilt die Pflicht trotzdem.

Welche Ausnahmen gibt es?

Nicht jede Rechnung muss eine E-Rechnung werden. Diese Fälle sind dauerhaft ausgenommen:

Ausnahme Details Rechtsgrundlage
Kleinunternehmer Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen dauerhaft keine E-Rechnungen ausstellen (Befreiung durch das Jahressteuergesetz 2024). Die Empfangspflicht seit 2025 gilt aber auch für sie. Alle Details für Kleinunternehmer → § 34a UStDV
Kleinbetragsrechnungen Rechnungen bis 250 € Gesamtbetrag dürfen weiterhin als Papier oder PDF ausgestellt werden § 33 UStDV
Fahrausweise Fahrkarten, die als Rechnung gelten, sind von der Pflicht ausgenommen § 34 UStDV
Bestimmte steuerfreie Umsätze Rechnungen über Umsätze, die nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei sind (z. B. viele Finanz-, Versicherungs- und Vermietungsumsätze) § 14 Abs. 2 UStG
B2C und Ausland Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sowie an Unternehmen ohne Sitz in Deutschland fallen nicht unter die Pflicht – sie gilt nur für inländische B2B-Umsätze § 14 Abs. 2 UStG

Was zählt überhaupt als E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931 – eine per E-Mail verschickte PDF ist seit 2025 nur noch eine „sonstige Rechnung". Zulässig sind insbesondere:

  • XRechnung – reines XML, Standard für Behörden
  • ZUGFeRD ab 2.0.1 – PDF mit eingebettetem XML (außer Profile MINIMUM und BASIC-WL)
Wichtig seit dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Bei Hybridformaten wie ZUGFeRD ist der strukturierte XML-Teil führend – alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen dort stehen, Verweise auf Anhänge oder Links genügen nicht. Das BMF unterscheidet außerdem erstmals zwischen Formatfehlern (fehlerhaftes XML = gar keine E-Rechnung) und heilbaren Geschäftsregelfehlern (z. B. fehlendes Pflichtfeld) und empfiehlt, E-Rechnungen vor dem Versand und beim Empfang automatisch zu validieren. Gute Buchhaltungssoftware übernimmt genau das.

Was passiert bei Verstößen?

Wer nach Ablauf seiner Übergangsfrist weiter Papier- oder PDF-Rechnungen an Geschäftskunden stellt, erfüllt die umsatzsteuerliche Rechnungspflicht nicht ordnungsgemäß. Die praktischen Folgen:

  • Vorsteuerabzug des Kunden in Gefahr: Dein Geschäftskunde braucht eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug – er wird die E-Rechnung einfordern oder die Zahlung verzögern.
  • Nachforderungen und Korrekturaufwand: Rechnungen müssen nachträglich im richtigen Format neu ausgestellt werden.
  • Archivierungspflicht gilt zusätzlich: Empfangene E-Rechnungen müssen unverändert und maschinenlesbar aufbewahrt werden (Aufbewahrungsfrist für Rechnungen: 8 Jahre).

Checkliste: So bereitest du dich vor

  • Empfang sicherstellen (überfällig seit 2025): Eine E-Mail-Adresse für Eingangsrechnungen festlegen und eingehende XML-/ZUGFeRD-Rechnungen GoBD-konform archivieren.
  • Eigene Frist bestimmen: Gesamtumsatz 2026 über 800.000 €? Dann gilt für dich der 01.01.2027 – sonst der 01.01.2028.
  • Software prüfen oder einführen: Kann dein Rechnungsprogramm XRechnung und ZUGFeRD erstellen, empfangen und validieren? Falls nein: rechtzeitig wechseln, nicht erst im Dezember 2027.
  • Prozesse anpassen: Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungs-Workflow und Übergabe an den Steuerberater auf den strukturierten Datenaustausch umstellen.
  • Früh freiwillig umstellen: Seit 2025 darfst du E-Rechnungen an jedes Unternehmen senden, ohne dass der Empfänger zustimmen muss – wer früh umstellt, spart sich den Stress zum Stichtag.

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Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht

  • Das hängt vom Umsatz ab: Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen, alle übrigen Unternehmen ab dem 1. Januar 2028. Bis dahin gelten Übergangsregelungen, nach denen Papier- und PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers weiter erlaubt sind. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit.

  • Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG des jeweiligen Vorjahres. Für die Ausstellungspflicht ab dem 1. Januar 2027 zählt also der Gesamtumsatz des Jahres 2026 – nicht der Gewinn und nicht nur die B2B-Umsätze.

  • Nein. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931, zum Beispiel im Format XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, außer den Profilen MINIMUM und BASIC-WL). Eine einfache PDF-Datei gilt seit 2025 nur noch als sonstige Rechnung – sie darf übergangsweise mit Zustimmung des Empfängers noch verwendet werden, erfüllt die Ausstellungspflicht nach Fristablauf aber nicht mehr.

  • Wer nach Ablauf der Übergangsfristen verpflichtet ist und trotzdem eine Papier- oder PDF-Rechnung ausstellt, erfüllt seine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht nicht ordnungsgemäß. Für den Empfänger kann dadurch der Vorsteuerabzug gefährdet sein – Geschäftskunden werden konforme E-Rechnungen daher aktiv einfordern und Rechnungen im falschen Format zurückweisen.

  • Ja. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können – ohne Übergangsfrist und unabhängig von der Unternehmensgröße. Laut BMF genügt dafür bereits ein E-Mail-Postfach; zusätzlich müssen die Rechnungen unverändert und maschinenlesbar archiviert werden.

  • Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV), Fahrausweise (§ 34 UStDV), Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG (§ 34a UStDV), Rechnungen über bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG sowie Rechnungen an Endverbraucher (B2C) und an ausländische Unternehmen.

  • Das zweite BMF-Schreiben unterscheidet erstmals klar zwischen Formatfehlern und Geschäftsregelfehlern: Bei einem Formatfehler (fehlerhafte XML-Struktur) liegt gar keine E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG vor, inhaltliche Geschäftsregelfehler sind dagegen heilbar. Außerdem empfiehlt das BMF Validierungsverfahren vor Versand und bei Empfang, und alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten XML-Teil stehen – Verweise auf Anhänge oder Links genügen nicht.

Weiterlesen: E-Rechnung-Software im Vergleich · E-Rechnung für Kleinunternehmer · Fristen als offener Datensatz (JSON)