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📝 Praxis-Anleitung 2026

Kleinunternehmer-Rechnung schreiben: Pflichtangaben & Muster (§19 UStG)

Als Kleinunternehmer nach §19 UStG musst du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen — aber dafür einen klaren Hinweis ergänzen. Hier sind alle Pflichtangaben, eine fertige Muster-Rechnung und Tipps für die rechtssichere Umsetzung.

Stand: Juni 2026 §14 + §19 UStG

📋 Die kurze Antwort

  • 9 Pflichtangaben nach §14 UStG müssen drauf — gleich wie bei jeder Rechnung
  • Kein Umsatzsteuer-Ausweis (weder Betrag noch Prozent)
  • §19-Hinweis Pflicht: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
  • 10 Jahre GoBD-konform archivieren — Word/Excel reicht nicht mehr

Die 9 Pflichtangaben nach §14 UStG

Diese 9 Angaben sind für jede Rechnung Pflicht — auch als Kleinunternehmer. Fehlt eine, kann der Empfänger die Rechnung zurückweisen oder sie ist für seinen Betriebsausgabenabzug nicht gültig.

  1. 1 Name und Anschrift des Leistenden (du) — Vollständige Adresse, wie sie auch im Impressum steht.
  2. 2 Name und Anschrift des Empfängers — Bei Privatkunden Vor- und Nachname, bei Firmen die volle Firmenbezeichnung.
  3. 3 Steuernummer oder USt-IdNr. — Eine von beiden reicht. Die USt-IdNr. kannst du auch als Kleinunternehmer beantragen, wenn du in der EU verkaufst.
  4. 4 Ausstellungsdatum — Das Datum, an dem du die Rechnung erstellst.
  5. 5 Fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer — Lückenlos, einmalig. Empfohlen: Jahr + laufende Nummer (2026-001, 2026-002, …).
  6. 6 Art und Menge der Leistung — Konkrete Beschreibung der erbrachten Leistung oder Ware. Vage Begriffe wie „Beratungsleistung" sind nicht zulässig.
  7. 7 Leistungszeitpunkt — Wann wurde die Leistung erbracht? Bei einmaligen Leistungen ein konkretes Datum, bei laufenden ein Zeitraum.
  8. 8 Rechnungsbetrag (Nettobetrag) — Als Kleinunternehmer ist das gleichzeitig der Endbetrag — du weist keine Umsatzsteuer aus.
  9. 9 Hinweis auf Steuerbefreiung (§19 UStG) — Dies ist der entscheidende Unterschied zu „normalen" Rechnungen. Beispiel: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
💡 Tipp: Bei Kleinbeträgen bis 250 € (brutto) reichen vereinfachte Pflichtangaben: Punkte 1, 4, 6 und 8 plus §19-Hinweis. Aber: Saubere Rechnungen vermeiden Rückfragen — am besten immer alle Angaben.

Muster-Rechnung Kleinunternehmer

So sieht eine vollständige Kleinunternehmer-Rechnung aus:

Maria Müller
Musterstraße 12
12345 Musterstadt
Steuernr.: 123/456/78901
Rechnung
Nr. 2026-014
Datum: 05.06.2026
Empfänger:
Firma Beispiel GmbH
Beispielweg 5
54321 Beispielstadt
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die im Mai 2026 erbrachten Leistungen erlaube ich mir, wie folgt zu berechnen:
Pos. Beschreibung Menge Betrag
1 Webdesign Startseite (Konzept & Umsetzung) 1 800,00 €
2 Content-Erstellung (10 Stunden à 60 €) 10 600,00 €
Gesamtbetrag: 1.400,00 €
Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb von 14 Tagen auf folgendes Konto:

Maria Müller
IBAN: DE12 3456 7890 1234 5678 90
BIC: ABCDEFGHIJK
Verwendungszweck: Rechnung 2026-014
Mit freundlichen Grüßen

Maria Müller

E-Rechnungspflicht seit 1.1.2025: Was ändert sich für Kleinunternehmer?

Seit 1. Januar 2025 müssen B2B-Rechnungen in Deutschland als E-Rechnung empfangbar sein (XRechnung oder ZUGFeRD-Format). Das gilt grundsätzlich auch für Kleinunternehmer.

Allerdings: Es gibt Übergangsfristen für das Ausstellen:

  • Bis 31.12.2026: Du darfst weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen (mit Zustimmung des Empfängers).
  • Ab 1.1.2027: Pflicht zur Ausstellung als E-Rechnung — bei Vorjahresumsatz über 800.000 €.
  • Ab 1.1.2028: Pflicht für alle B2B-Rechnungen — auch Kleinunternehmer.

Empfangsseitig schon jetzt Pflicht: Du musst bereits seit 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen können (per E-Mail reicht).

→ E-Rechnung 2025: Welche Software unterstützt XRechnung & ZUGFeRD?

Welche Software macht das automatisch?

Alle unsere getesteten Buchhaltungsprogramme fügen den §19-Hinweis automatisch ein, wenn du deinen Status korrekt eingestellt hast. Empfehlung für Kleinunternehmer:

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Häufige Fragen

Eine Kleinunternehmer-Rechnung muss alle 9 Pflichtangaben nach §14 UStG enthalten: Name und Anschrift des Leistenden, Name und Anschrift des Empfängers, Steuernummer oder USt-ID, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Nettobetrag, und der Hinweis auf §19 UStG.
Die gängige Formulierung: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Alternativ: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG." Beide sind rechtssicher.
Ja. Eine fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer ist auch für Kleinunternehmer Pflicht. Empfohlen: Jahr + laufende Nummer (2026-001, 2026-002 …).
10 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht gilt für Ausgangsrechnungen und eingehende Belege. Wichtig: GoBD-konform und revisionssicher.
Theoretisch ja, aber nicht empfohlen. Word/Excel sind nicht GoBD-konform — Rechnungen sind nachträglich veränderbar. Ab 2027/2028 wird zudem die E-Rechnungspflicht für alle B2B-Rechnungen greifen — das geht nur mit Software.
Nein. Als Kleinunternehmer darfst du keinen Umsatzsteuerausweis auf die Rechnung schreiben — auch nicht 0 %. Das wäre irreführend. Stattdessen nur den §19-Hinweis und den Nettobetrag.

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