603 Euro Verdienstgrenze, pauschale Abgaben, Meldungen an die Minijob-Zentrale: Was Arbeitgeber bei der Abrechnung von Minijobbern 2026 beachten müssen – und wie die Abrechnung in Minuten selbst erledigt ist.
Seit der Kopplung an den Mindestlohn steigt die Minijob-Grenze automatisch mit: Sie berechnet sich als Mindestlohn × 130 Stunden ÷ 3 Monate. Mit dem Mindestlohn von 13,90 € (2026) ergibt das aufgerundet 603 € pro Monat. Wer dauerhaft mehr zahlt, rutscht in den Midijob-Bereich (603,01 € bis 2.000 €) mit regulärer Sozialversicherungspflicht.
Für gewerbliche Minijobber führen Arbeitgeber pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale ab: 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % einheitliche Pauschsteuer, dazu kleine Umlagen für Krankheit (U1), Mutterschaft (U2) und Insolvenzgeld. In Summe rund 31–32 % zusätzlich zum ausgezahlten Lohn. Bei einem 603-€-Minijob kostet der Mitarbeiter den Betrieb also insgesamt rund 790 €.
Wichtig: Der Minijobber selbst zahlt in der Regel nur den Eigenanteil zur Rentenversicherung (3,6 %) – oder nichts, wenn er sich davon befreien lässt.
Genau hier hilft Lohnsoftware: Lexware Office Lohn & Gehalt (unser Testsieger, ab 12,90 €/Monat) legt Minijobber korrekt an, rechnet die Pauschalabgaben automatisch, überwacht Grenzen und übermittelt alle Meldungen an die Minijob-Zentrale. Unsere Redaktion rechnet eigene Minijobs seit 2018 so ab – inklusive Sonderzahlungen, ohne dass je eine Meldung angemahnt wurde.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte gibt die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de); die Umlagesätze ändern sich jährlich.
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